Grundberechtigung für Segelflieger

 

Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat. Als Startarten gelten insbesondere

  • Kraftwagen- und Windenschleppstart,
  • Motorflugzeugschleppstart,
  • Hilfsmotorstart,
  • Rollstart und
  • Gummiseilstart.

 Im SSVG erfolgt die Grundausbildung in der Startart ‚Motorflugzeugschleppstart‘.

 

Ansuchen


Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweislich innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung

  • Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer durchgeführt haben,
  • davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord.

 

Scheinerhaltung


Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung ist durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch nachzuweisen, dass

  • innerhalb der vergangenen 60 Monate 30 Landungen durchgeführt wurden,
  • davon mindestens 5 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate,

weiters für jede von der Grundberechtigung umfassten Startart

  • innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens 10 Starts,
  • davon 3 innerhalb der letzten 12 Monate.